Medienmitteilung: Urteil Verwaltungsgericht Solothurn WEBES.2025.145 i.S. Wahlbeschwerde im Bezug auf fehlerhafte Wahlunterlagen der Gemeinde Hofstetten-Flüh
Medienmitteilung der SVP-Ortssektion Hofstetten-Flüh vom 28.05.2025
Urteil Verwaltungsgericht Solothurn WEBES.2025.145 i.S. Wahlbeschwerde von Andrea Meppiel im Zusammenhang mit den fehlerhaften Wahlunterlagen der Gemeinde Hofstetten-Flüh
Am 28. April 2025 hat Andrea Meppiel infolge fehlerhafter Wahlunterlagen eine Wahlbeschwerde eingereicht. Gerügt wurden folgende Fehler seitens Gemeindeverwaltung:
- Wahlzettel wurden entgegen dem § 55 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) alphabetisch anstatt 1:1 gemäss Wahlvorschlag gedruckt
- Angaben zu Berufsbezeichnungen wurden nicht 1:1 aus dem Wahlvorschlag übernommen, sondern willkürlich und ohne Rückfrage abgekürzt
- Die Amtsperiode auf dem Gemeindepräsidenten Wahlzettel war mit «2025-2025» angegeben
- Ungleichbehandlung der Gemeindepräsidiumskandidaten in der Nennung der Parteibezeichnung (nur bei dem von uns unterstützten Kandidaten)
Die Beschwerdeführerin beantragte die Verschiebung der Wahlen und Neudurchführung mit korrekten Unterlagen oder eventualiter die Wiederholung der Wahlen im Falle eines knappen Ergebnisses. Die Beschwerdeführerin musste 800 CHF Kostenvorschuss leisten, damit das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintritt.
Die Gemeinde Hofstetten-Flüh und die Staatskanzlei erhielten daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bevor die Gemeinde Hofstetten-Flüh diese jedoch verfasste, gelangte die Verwaltungsleiterin per Mail an die Beschwerdeführerin mit der Anfrage, ob sie den Kostenvorschuss überhaupt leiste, da die Verwaltung sich ansonsten die Stellungnahme sparen könne. Die Verwaltung habe karge Ressourcen, die es zu schonen gelte. Ein persönliches Gespräch wurde hingegen nicht gesucht, ebenso wurde in keiner Wiese dargelegt, weshalb die Wahlzettel nicht 1:1 vom Wahlvorschlag übernommen wurden.
Im Gegensatz zur Gemeinde Hofstetten-Flüh, die in ihrer dann doch noch verfassten Stellungnahme keinerlei Fehlereingeständnis macht, sondern mit Verweis auf angebliche formelle Fehler in der durch eine jur. Laiin eingereichte Beschwerde Nicht-Eintreten auf die Beschwerde forderte, hat die Staatskanzlei die Fehler klar bestätigt und Eintreten auf die Beschwerde befürwortet.
Das Verwaltungsgericht entschied auf Grund der knappen zeitlichen Frist bis zu den Wahlen, den Entscheid auf nach den Wahlen zu vertagen.
Nach dem erfreulichen und klaren Wahlergebnis (die SVP hat einen Sitz dazu gewonnen!) hat die Beschwerdeführerin sich am 19. April 2025 entschieden, die Beschwerde zurück zu ziehen, worauf diese vom Verwaltungsgericht abgeschrieben wurde.
In der Regel werden an einem Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt: Das Verwaltungsgericht kam aber zum Schluss, dass die Behörde «einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat», da der Wahlzettel entgegen dem Gesetz (§ 55 Abs 1, GpR) in Bezug auf die Reihenfolge der Kandidaten nicht dem Wahlvorschlag entspricht.
Das Verwaltungsgericht verfügt, dass die Gemeinde Hofstetten-Flüh auf Grund dieses Fehlers die Hälfte der Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Die Gemeinde Hofstetten-Flüh war sich aber – zumindest geht dies aus der Stellungnahme hervor – nicht einmal ihres Fehlers bewusst, sondern versuchte mit formeller Juristerei Steuerzahler, die lediglich ihr Recht einfordern, ruhigzustellen.
Immerhin sollte die Gemeinde Hofstetten-Flüh mittlerweile verstanden habe, dass ein krasser Fehler vorlag.
Die SVP Ortssektion Hofstetten-Flüh erachtet das Verhalten der Gemeinde Hofstetten-Flüh in dieser Sache als stossend und erwartet, dass künftig ein positiver und proaktiver Umgang mit Fehlern (Fehlerkultur!) etabliert wird.